10 Dezember

Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Zum 03.12.2015 ist eine umfassende Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft getreten.

Die Änderung dient der weiteren Umsetzung der bereits aus dem Jahr 2005 stammenden EU Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG, nachfolgend auch UGP-RL). Dieses führt sowohl zu Änderungen in der Abfolge der Vorschriften, als auch zu Änderungen im Wortlaut einzelner Vorschriften.

Übersicht der Änderungen:

  1. Die Generalklausel des § 3 UWG wird vollständig neu gefasst.entsprechend der UGP-RL ist jetzt allgemein definiert, "Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig."(§ 3 Abs. 1 UWG 2015). Die einzelnen Tatbestände des Lauterkeitsrechts bauen auf diese Generalklausel auf.
     
  2. Der § 3 Abs. 2 UWG 2015 enthält wie bisher die Generalklausel für alle unlauteren geschäftlichen Handlungen, die sich an Verbraucher richten. Der Text folgt jetzt der Vorgabe der UGP-RL, dieses allerdings mit der Änderung, dass die Formulierung „berufliche Sorgfalt“ der UGP-RL durch den in deutschen Gesetzen regelmäßig verwendeten Begriff „unternehmerische Sorgfalt“ ersetzt worden ist.
     
  3. Neu eingefügt worden ist ein § 3a UWG 2015. Hier ist der bisherige § 4 Nr. 11 UWG übernommen worden.
     
  4. Vollständig neu gefasst worden ist der bisherige § 4 UWG. Der – stark gekürzte – § 4 UWG 2015 enthält jetzt die Regeln zum Schutz der Mitbewerber vor unlauteren geschäftlichen Handlungen (bisher § 4 Nr. 7-10 UWG).
     
  5. Neu eingefügt worden ist ein § 4a UWG 2015, dieser enthält unter der Überschrift „Aggressive geschäftliche Handlungen“ in wesentlich ausführlicher Form die bisher in § 4 Nr. 1-2 geregelten Sachverhalte. Neu ist, dass diese „aggressiven geschäftlichen Handlungen“ nicht nur sanktioniert werden, soweit diese gegenüber Verbrauchern, sondern nunmehr auch, soweit diese gegenüber sonstigen Marktteilnehmern begangen werden.

Ob die Änderungen des UWG 2015 zu einer Änderung der Rechtsprechung führen werden bleibt abzuwarten. Auch bisher schon ist das UWG von den Gerichten richtlinienkonform ausgelegt worden. Mit den jetzt erfolgten Änderungen des UWG erfolgt eine weitgehende Angleichung an den Text der UGP-RL, so dass Widersprüche vermieden werden.

Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

 

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